298 Abs. 2ter ZGB stehe einem Elternteil kein Anspruch auf die alternierende Obhut zu. Das Scheidungsgericht oder der Eheschutzrichter sei gemäss dieser gesetzlichen Bestimmung einzig gehalten bzw. verpflichtet, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen. Diese Prüfung habe die Vorinstanz in den Erwägungen 4.2 und 4.3 seines Entscheids umfassend vorgenommen. Die alternierende Obhut könne nur dann ernsthaft geprüft werden, wenn dies auch die örtlichen Begebenheiten zuliessen und die Parteien als Eltern schon vor deren Trennung die Betreuungsaufgaben einigermassen ausgewogen wahrgenommen hätten. Die Klägerin wohne in Q._____, der Beklagte in R._____.