3.2.2. Die Klägerin hält entgegen (Berufungsantwort S. 4 ff.), der Beklagte bringe einzig wie schon vor Vorinstanz vor, er könne sein Erwerbspensum auf 80 % reduzieren und so C._____ an seinem freien Tag betreuen. Mit den Überlegungen und Begründungen der Vorinstanz in den Erwägungen 4.2 und 4.3 des angefochtenen Entscheids setze er sich allerdings nicht auseinander. Er führe nicht aus, inwieweit die vorinstanzliche Überlegung rechtswidrig sei. Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB stehe einem Elternteil kein Anspruch auf die alternierende Obhut zu.