Der Beklagte sei bereit dazu. Nach Rücksprache mit seiner Arbeitgeberin sei es von Vorteil, wenn der Beklagte jeweils am Montag nicht arbeite. So könne der Beklagte C._____ während drei Tagen am Stück persönlich betreuen. Selbstverständlich könne vom Beklagten nicht verlangt werden, dass er vorsorglich bzw. vor dem Berufungsentscheid sein Arbeitspensum reduziere. Dies würde ihn finanziell ruinieren, da die Unterhaltslast bleibe.