Tochter trotz superprovisorisch richterlich angeordnetem Kontaktrecht vollständig verweigert habe. Die Klägerin habe den Kontakt im Umfang ihrer selbst gestellten Anträge vor Vorinstanz verweigert. Auch nach Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids habe die Klägerin mehrere Wochen den Kontakt vollständig verweigert. Erst gegen Ende Juli 2023 sei dem Beklagten der Kontakt zu seiner Tochter im richterlich erteilten Umfang gewährt worden. Das heisse im Zeitpunkt der Berufung zwei Mal. Die Arbeitgeberin des Beklagten habe schriftlich bestätigt, dass der Beklagte berechtigt sei, ab 1. September 2023 sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren. Der Beklagte sei bereit dazu.