___ persönlich betreuen zu können. Bis zum 1. Juni 2023 (Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) wäre es sinnwidrig und mindestens ethisch fragwürdig gewesen, wenn der Beklagte sein Arbeitspensum bereits vorgängig reduziert hätte, nur um zu beweisen, dass er gewillt und in der Lage sei, das Kind im Rahmen der alternierenden Obhut zu betreuen. Es gelte in Erinnerung zu rufen, dass die Klägerin den Kontakt zwischen Vater und - 10 -