3.2. 3.2.1. Der Beklagte bringt hinsichtlich der von ihm beantragten alternierenden Obhut mit Berufung vor (Berufung Ziff. 2.1 ff.), seine Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren seien richtig zu stellen und im Gesamtkontext zu würdigen. Er habe sich leicht angegriffen gefühlt, als er wohl etwas zu emotional geantwortet habe. Er habe inhaltlich ausgeführt, dass er bereit und auch in der Lage sei, sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren, um C._____ persönlich betreuen zu können.