vielleicht mal ab Freitagabend oder schon ab Freitagmittag betreuen könne, mehr aber auch nicht. Auch gehe aus den Aussagen beider Parteien hervor, dass bis zur Trennung die Klägerin die Hauptbetreuungsperson gewesen sei, nicht zuletzt, weil der Beklagte in einem 100 % Arbeitspensum um das Einkommen der Familie besorgt gewesen sei. Weiter könne angefügt werden, dass der Beklagte mit Verfügung vom 25. Januar 2023 das Recht erhalten habe, C._____ jeden Mittwochabend von 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Diesen Antrag habe der Beklagte stellen lassen im Wissen darum, dass er jeweils am Mittwochabend Training habe und er dort gerne teilnehmen wolle und auch [teilge-