3. 3.1. Die Vorinstanz stellte die Tochter C._____ unter die Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus (angefochtener Entscheid E. 4.3), das vom Beklagten mit Rechtsbegehren Ziff. 5 seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2023 angebotene Mass der Betreuung von C._____ entspreche nicht ansatzweise einem Umfang, welcher als alternierende Obhut angesehen werden könne. Der angebotene Umfang entspreche mehr oder weniger einem gerichtsüblichen Kontakt- und Besuchsrecht. Der Beklagte habe sich auch nicht wirklich vorstellen können, dass er das Kind tatsächlich mehr betreuen könne und habe an der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er C.___