2. Dem Berufungskläger/Gesuchsgegner sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Berufungsklägers/Gesuchsgegners einzusetzen, sofern dem Berufungskläger/Gesuchsgegner vom Eheschutzgericht kein Prozesskostenvorschuss zulasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin zugesprochen wird. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin. " -7- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 28. August 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.