- Fr. 684.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet Phase 2: Ab 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 - Fr. 13.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet Phase 3: ab 1. November 2023 - Fr. 444.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet Eventuell 5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes C._____ mit Wirkung ab 1. November 2022 monatlich im Voraus zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase 1: Ab 1. November 2022 bis 31. August 2023: - Fr. 684.00 - Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet Phase 2: Ab 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023