a) Jedes erste, zweite, dritte und allenfalls fünfte Wochenende des Monats von Freitagabend 17.30 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. b) Zusätzlich jeden Mittwoch von 17.00 bis 20.00 Uhr. Ab dem 2. Geburtstag von C._____ jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis Donnerstagmorgen 08.00 Uhr. c) Vier Wochen während den Ferien des Gesuchsgegners, davon mindestens 2 Wochen am Stück. 4.2 Für den Fall der Widerhandlung gegen die Ziff. 4.1 des vorliegenden Entscheids wird der Gesuchstellerin die Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.