3. 3.1. Der Beklagte erhob fristgerecht am 4. August 2023 Berufung gegen den ihm in begründeter Fassung am 25. Juli 2023 zugestellten Entscheid und beantragte: " 1. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Entscheids des Familiengerichts Lenzburg vom 1. Juni 2023 seien aufzuheben und folgendermassen zu ersetzen: a) Neu Ziff. 3: Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm. 2021, wird ab 1. September 2023 für die Dauer der Trennung unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ wird an der Adresse der Mutter festgelegt.