3. Das Kind C._____, geb. tt.mm. 2021, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. 4.1. Der Gesuchgegner ist berechtigt, das Kind auf eigene Kosten jeden ersten, zweiten, dritten und allenfalls fünften Sonntag eines jeden Monats von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 4.2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Ziff. 4.1 des vorliegenden Entscheids wird der Gesuchstellerin die Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.