Die Ehegatten seien berechtigt zu erklären, im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Arbeitsplanes der Ehefrau sowie des Alters und der Interessen von C._____ abweichende Betreuungszeiten zu vereinbaren. […] 7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. November 2022 monatlich vorschüssig Fr. 475.00 an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, die Kinderzulagen für C._____ ab 1. November 2022 an die Gesuchstellerin weiterzuleiten, sofern er diese bezieht.