Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin (geb. tt.mm. 1992) und der Beklagte (geb. tt.mm. 1985) heirateten am 12. Februar 2021. Sie sind die Eltern der Tochter C._____ (geb. tt.mm. 2021). Den gemeinsamen Haushalt haben sie am 26. Oktober 2022 aufgehoben. 2. 2.1. Mit Eheschutzbegehren vom 1. Dezember 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a. folgende Anträge: " […] 3. Die gemeinsame Tochter C._____, tt.mm. 2021, sei der elterlichen Obhut der Klägerin zu unterstellen.