3. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Da die Beklagte innert Frist keine Beschwerdeantwort erstattet hat, ist ihr im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt.