Genauso bleibt im Dunklen, wann und wie – mündlich oder schriftlich – der Kläger über diese Änderung in Kenntnis gesetzt wurde. Nachdem der Kläger anerkannt hat, dass eine Familienwohnung besteht, hätte die Kündigungsandrohung dem Ehemann der Beklagten gestützt auf Art. 266n OR ebenfalls zugestellt werden müssen, ansonsten diesem die Möglichkeit genommen wird, die Zahlungsausstände zu begleichen. Die Kündigung erweist sich vor diesem Hintergrund als nichtig. 2.3. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.