Eine Familienwohnung kann auch erst nach Abschluss des Mietvertrages durch Zivilstandsänderung entstehen. Der Kläger erhielt offenbar die Information, dass die Beklagte verheiratet ist, ansonsten er nicht ihren Ehemann ins Recht gefasst hätte und in den Kündigungsformularen von einer Familienwohnung ausging. Über den Zeitpunkt der Änderung des Zivilstandes der Beklagten lässt sich den vorinstanzlichen Akten nichts entnehmen. Genauso bleibt im Dunklen, wann und wie – mündlich oder schriftlich – der Kläger über diese Änderung in Kenntnis gesetzt wurde.