In der Folge wurden die Mietzinsausstände nicht innert Frist bezahlt, weshalb der Kläger gegenüber der Beklagten sowie deren Ehemann die Kündigung je mit separaten Schreiben vom 21. September 2022 und unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Oktober 2022 aussprach. In den Kündigungsformularen bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift, dass es sich bei der streitgegenständlichen Liegenschaft um eine Familienwohnung handelt (GB 4).