Mit Schreiben vom 8. August 2022 mahnte der Kläger die Beklagte aufgrund ausstehender Mietzinse, setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zwecks deren Begleichung an und drohte ihr gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen (GB 2). In der Folge wurden die Mietzinsausstände nicht innert Frist bezahlt, weshalb der Kläger gegenüber der Beklagten sowie deren Ehemann die Kündigung je mit separaten Schreiben vom 21. September 2022 und unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Oktober 2022 aussprach.