2.2. Der Kläger und die Beklagte schlossen am 18. Oktober 2018 einen Mietvertrag. Darin wurde vermerkt, dass es sich beim Mietobjekt um keine Familienwohnung handelt. Überdies hielten sie fest, dass Zivilstandsänderungen der Vermieterschaft innert 30 Tagen schriftlich zu melden seien (Gesuchsbeilage [GB] 1). Mit Schreiben vom 8. August 2022 mahnte der Kläger die Beklagte aufgrund ausstehender Mietzinse, setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zwecks deren Begleichung an und drohte ihr gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen (GB 2).