Eine Familienwohnung kann auch erst nach Abschluss des Mietvertrages durch Zivilstandsänderung entstehen. Den Mieter trifft die Nebenpflicht, Änderungen seines Zivilstandes wie Heirat, Scheidung etc. dem Vermieter zu melden. Dennoch darf dem Mieter nur mit grosser Zurückhaltung Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden, wenn er die Meldung versäumt, denn dies würde das Schutzanliegen der gesetzlichen Regelung unterlaufen (ROGER W EBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2b zu Art. 266 m/n OR).