1.3.2. Die vom Kläger beschwerdeweise vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (vgl. E. 1.2.3.2 hiervor) und eingereichten Beweismittel (Beschwerdebeilage 1) fanden in den vorinstanzlichen Unterlagen zuvor nie Erwähnung. Hierbei handelt es sich um Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Anderes hat der Kläger nicht geltend gemacht. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist die Vorinstanz ohnehin zu Recht wegen Nichtigkeit der Kündigung nicht auf das Ausweisungsbegehren eingetreten.