1.2.3.2. Der Kläger brachte beschwerdeweise dagegen vor, beim Versand der Kündigungsandrohung habe er noch keine Kenntnis vom Ehemann der Beklagten gehabt, weshalb die Kündigungsandrohung nur an die Beklagte versendet worden sei. Nach dem Versand der Kündigungsandrohung sei dem Kläger von der Familie selbst mündlich mitgeteilt worden, dass die Beklagte geheiratet habe. Aufgrund dessen sei die Kündigung vorsorglich auch an den unbekannten Ehemann versandt worden. Bis dato sei seitens Beklagter weder eine Meldung an den Kläger noch an die zuständige Gemeinde betreffend angebliche Heirat erfolgt. Das Gesuch um Mietausweisung sei erneut zu prüfen.