1.2.3. 1.2.3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, der Kläger habe auf dem amtlichen Formular für die Kündigung angegeben, das relevante Mietobjekt sei eine Familienwohnung. Die Kündigung vom 21. September 2022 sei folgerichtig sowohl der Beklagten als auch deren Ehemann zugestellt worden. Folglich sei davon auszugehen, dass es sich beim vorliegenden Mietobjekt um eine Familienwohnung handle. Die vorangegangene Kündigungsandrohung sei allerdings lediglich der Beklagten zugestellt worden. Dadurch sei die Formvorschrift von Art. 266n OR verletzt worden, weshalb der Kündigung ein Nichtigkeitsgrund anhafte.