3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. -3- 3.2. Die Beklagte erstattete innert der ihr angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist die Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.1).