2. 2.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 beim Präsidenten des Bezirksgericht Aarau das Ausweisungsbegehren, weil die Wohnung nicht geräumt wurde. Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 19. Januar 2023 wie folgt: " 1. Auf das Ausweisungsbegehren des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."