4. 4.1. Den Berufungsbeklagten sind im obergerichtlichen Verfahren keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden. 4.2. Die zweitinstanzlichen Parteikosten der Klägerin werden auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Klägerin hat die Hälfte davon (Fr. 900.00) selber zu tragen. Über die Verlegung der anderen Hälfte hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)