Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 6. Juli 2023 aufgehoben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ zurückgewiesen. - 16 - 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 der Klägerin auferlegt. Über die Verlegung der anderen Hälfte hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden.