Den Berufungsbeklagten sind im Berufungsverfahren keine entschädigungsfähigen Kosten entstanden. Die Parteikosten der Klägerin sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 für ein unterdurchschnittlich aufwändiges Eheschutzverfahren (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % (bis Ende 2023 geltender Satz) auf gerundet Fr. 1'800.00 festzulegen (Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077).