5.3. Neben der Höhe der Gerichtskosten (Fr. 2'000.00) ist auch die Höhe der Parteikosten für das Berufungsverfahren, welche die Vorinstanz zu verlegen hat (vgl. soeben E. 5.2), praxisgemäss bereits festzusetzen. Den Berufungsbeklagten sind im Berufungsverfahren keine entschädigungsfähigen Kosten entstanden.