5.2. Aufgrund ihres teilweisen Unterliegens sind der Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und den Parteikosten, gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten betrifft die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz in Sachen Unterhalt. Über deren Verteilung hat gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZPO die Vorinstanz zu entscheiden.