Im Übrigen wird die Vorinstanz das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. E. 3.2, 4.3 und 4.4) und über die Prozesskosten (vgl. E. 5.2 f. unten) zu befinden haben. Hingegen wird die Berufung in Bezug auf den Antrag auf Gütertrennung abgewiesen, und es wird nicht auf sie eingetreten in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin.