5. 5.1. Im Ergebnis ist die Berufung der Klägerin insoweit gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und das Verfahren zum Entscheid über die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum tt.mm. 2023 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. E. 4.2.2 oben). Im Übrigen wird die Vorinstanz das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. E. 3.2, 4.3 und 4.4) und über die Prozesskosten (vgl. E. 5.2 f. unten) zu befinden haben.