4.4.2. Mit Verfügung vom 3. März 2023 bewilligte die Gerichtspräsidentin der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und setze ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (act. 285). Damit konnten ihr – unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 123 ZPO – im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten erwachsen. In Bezug auf das von der Vorinstanz nicht behandelte Gesuch um Prozesskostenvorschuss fehlt es ihr daher an einem Rechtsschutzinteresse, denn auch ein solcher Prozesskostenvorschuss wäre (zu Gunsten der Erbmasse) rückerstattungspflichtig (vgl. DOL- DER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, N. 136).