4.4. 4.4.1. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beklagte sei dazu zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu genehmigen (Anträge vom 14. April 2022, Ziff. 7). Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, bei der Pflicht um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags handle es sich nicht um eine höchstpersönliche Verpflichtung, welche zufolge des Todes des Beklagten untergegangen sei. Ihr Gesuch sei daher nicht gegenstandslos geworden und es habe darüber ein Entscheid zu ergehen (Berufung Rz. 20).