Dazu kommt, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren beantragte, dass die vom Beklagten am 10. Mai 2022 anbegehrte Anordnung der Gütertrennung abzuweisen sei (act. 140 und 154). Nachdem der Güterstrand aufgrund des Todes des Beklagten nunmehr am tt.mm. 2023 aufgelöst wurde, ist mitnichten ersichtlich, inwiefern der Klägerin, welche sich der Anordnung einer Gütertrennung zu einem früheren Zeitpunkt widersetzt, ein Rechtsschutzinteresse an einem materiellen Entscheid über die vom Beklagten beantragte Gütertrennung zukommen soll. - 14 -