Der Güterstand wurde infolgedessen zum Todeszeitpunkt von Gesetzes wegen (Art. 204 Abs. 1 ZGB) aufgelöst. Nicht massgeblich ist, dass gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung der Zeitpunkt der Auflösung auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht worden ist, denn eine gerichtliche Anordnung der Gütertrennung ist nach der bereits erfolgten Auflösung des Güterstands durch den Tod des Beklagten nicht mehr möglich. Die Vorinstanz hat ihr Verfahren in Bezug auf diesen Antrag daher zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben.