4.3.2. Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird gemäss Art. 204 ZGB unter anderem mit dem Tod eines Ehegatten oder der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung aufgelöst. Die Vorinstanz hatte über den Antrag des Beklagten auf Anordnung der Gütertrennung noch nicht entschieden, als dieser verstorben ist. Der Güterstand wurde infolgedessen zum Todeszeitpunkt von Gesetzes wegen (Art. 204 Abs. 1 ZGB) aufgelöst.