4.3. 4.3.1. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2022 die gerichtliche Anordnung der Gütertrennung (Antrag Ziff. 7). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid wiederum aus, die Anordnung der Gütertrennung sei untrennbar mit dem Beklagten verbunden und nicht vererbbar. Daher sei das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos (angefochtener Entscheid E. 3.3.). Die Klägerin macht hingegen mit der Berufung geltend, die Vorinstanz hätte auch darüber noch materiell entscheiden müssen (Berufung Rz. 20).