4.2. 4.2.1. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung von Kindes- und Ehegattenunterhalt ab März 2022 (act. 12 f. und 139). Die Vorinstanz erwog dazu, die Unterhaltsansprüche seien untrennbar mit dem Beklagten verbunden und daher nicht vererbbar (angefochtener Entscheid E. 3). Unumstritten ist, dass das Verfahren für Unterhaltsansprüche, die erst nach dem tt.mm. 2023 (Tod des Beklagten) entstanden wären, gegenstandslos geworden ist. Hingegen macht die Klägerin geltend, dass für die Periode zwischen dem 1. März 2022 und dem tt.mm. 2023 noch ein materieller Entscheid ergehen müsse (Berufung Rz. 19).