4. 4.1. Abgesehen von den im Teilvergleich vom 1. November 2022 enthaltenen Punkten hat die Vorinstanz ihr Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Klägerin rügt dies in der Berufung bezüglich der bis zum Tod des Beklagten fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, ihrem Antrag auf Prozesskostenvorschuss und dem Antrag des Beklagten auf Anordnung der Gütertrennung.