Ziffer 2 der Vereinbarung betraf zwar Unterhaltsbeiträge, aber nicht deren definitive Regelung, sondern allein unpräjudizielle Akontozahlungen. Diese bedurften keiner gerichtlichen Genehmigung, sollten aber auch keinen gerichtlichen Entscheid ersetzen, sondern den Zeitraum bis zum Entscheid überbrücken. Auch dieser Punkt gehört somit nicht ins erstinstanzliche Entscheiddispositiv. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Berufung (Berufung N. 10 ff.) ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids damit aufzuheben.