Wohnung (Ziff. 3) und verschiedener Fahrzeuge (Ziff. 4) sowie die Inanspruchnahme eines Elterncoachings (Ziff. 5). Diese Punkte sind höchstpersönlicher Natur oder direkt mit dem Institut der Ehe verbunden und können nach dem Tod des Beklagten nicht mehr genehmigt oder abgeändert werden. Das Verfahren ist diesbezüglich daher gegenstandslos geworden.