279 ZPO). Entgegen dem angefochtenen Entscheid erledigte die Teilvereinbarung vom 1. November 2022 die darin geregelten Punkte damit nicht abschliessend (sondern stand – soweit die Vereinbarung keine Kinderbelange betraf, wo das Gericht ohnehin einen Entscheid zu fällen gehabt hätte – unter dem Vorbehalt der richterlichen Genehmigung). Die Vereinbarung regelte verschiedene Punkte des Ehelebens der Parteien, nämlich das Getrenntleben (Ziff. 1), die Zuweisung der ehelichen - 12 -