3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre bedarf eine Vereinbarung im Eheschutzverfahren oder im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens einer gerichtlichen Genehmigung. Davon ausgenommen sind diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, wie beispielsweise die Kinderbelange. Bei diesen Angelegenheiten hat das Gericht auch bei Vorliegen einer Vereinbarung ohne Bindung an die Parteianträge einen Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2; STOLL/BURRI, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 5 zu Art. 279 ZPO).