3. 3.1. Die von den Parteien an der Verhandlung vom 1. November 2022 abgeschlossene Teilvereinbarung wertete die Vorinstanz als Teilvergleich im Sinne von Art. 241 ZPO. Ein Vergleich hat gemäss dieser Bestimmung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, und das Gericht schreibt das Verfahren ab. Gestützt darauf schrieb die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids das Verfahren hinsichtlich der in dieser Teilvereinbarung geregelten Punkte als durch Teilvergleich erledigt ab.