8) sieht das Prozessrecht auch nicht vor, dass eine Partei in den Ausstand treten kann. Daher wird die Klägerin trotz ihrer Erbenstellung auf keinen Fall Beklagte (vgl. dazu für die umgekehrte Konstellation, dass sämtliche Erben sogar als notwendige Streitgenossenschaft gegen einen einzelnen Erben klagen, bei welcher letzterer trotzdem nicht gleichzeitig als Kläger am Prozess teilnehmen muss: Urteil des Bundesgerichts 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.2; BGE 74 II 215 E. 2 und BGE 54 II 243). Die anderen Erben sind (potenzielle) beklagte Parteien des Berufungsverfahrens.