2.4. Die Erben des (ursprünglichen) Beklagten sind die Klägerin, die beiden gemeinsamen Kinder der Klägerin und des (ursprünglichen) Beklagten und die beiden Eltern des (ursprünglichen) Beklagten (vgl. die mit Eingabe vom 3. September 2025 eingereichte Erbbescheinigung vom 28. Januar 2025). Eine Person kann nicht gleichzeitig Klägerin und Beklagte sein. Entgegen der in der Berufung geäusserten Ansicht (Rz. 8) sieht das Prozessrecht auch nicht vor, dass eine Partei in den Ausstand treten kann.