2.3. Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, dass die Vorinstanz das Verfahren in gewissen Punkten zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben hat und sie stattdessen das Verfahren mit den Erben des ursprünglichen Beklagten als Gegenpartei hätte fortsetzen müssen. Diese Frage ist als doppelrelevante Tatsache nicht bei den Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. - 11 -